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Neue Regelungen zur Teilzeit- bzw fallweisen Beschäftigung im BUAG ab 1. 1. 2018
Seit einiger Zeit hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) einen stetigen Anstieg der Teilzeitarbeit festgestellt. Teilzeitbeschäftigungen kommen selbstverständlich auch in der Bauwirtschaft vor, aber ein statistisch auffällig vermehrtes Aufkommen in einzelnen Sparten lässt den Rückschluss auf eine Tendenz zur Verringerung der Lohnnebenkosten (Sozialabgaben, BUAG-Zuschläge und Lohnsteuer), zur Vermeidung des Wegfalls von staatlichen Transferleistungen (wie Arbeitslosengeld oder Pension) und/oder zur Hintanhaltung des exekutiven Zugriffs auf die pfändbaren Einkommensbestandteile zu.
1. Grundlagen
Mit der Novelle BGBl I 2017/114 hat der Gesetzgeber nunmehr für die BUAK ab durch Anpassung der Meldebestimmungen im BUAG die Möglichkeiten geschaffen, gezielte und effiziente Kontrollen im Bereich der Teilzeitarbeit bzw fallweisen Beschäftigung durchzuführen.
So kommt es zu einer Ausweitung der Meldeverpflichtungen (neben der verpflichtenden Angabe von Ausmaß und Lage der Teilzeit ist auch der Einsatzort anzugeben), die dann spätestens bei Arbeitsaufnahme vorzunehmen sind. Als weiterer Schritt wurde bei Teilzeit eine Umstellung der Zuschlagsberechnung beschlossen, die nicht mehr led...