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SWK 26, 10. September 1998, Seite S 564

Zulassung

Zulassung

Der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge eines ausländischen Investmentfonds kann erbracht werden, sobald die Zulassung zum öffentlichen Vertrieb durch Verstreichen der Frist gemäß § 31 Abs. 1 InvFG bewirkt ist. Es kann dann der ausschüttungsgleiche Ertrag für jenes Geschäftsjahr erbracht werden, in dem die Zulassung erfolgt. Es stört dabei nicht, daß ein Teil dieses Geschäftsjahres noch in eine Zeit fällt, wo dieser Nachweis mangels Zulassung noch nicht möglich war.

Bei unterjährigen Verkäufen (oder Käufen), die vor der Zulassung, aber innerhalb eines Geschäftsjahres, in dem die Zulassung erfolgt, liegen, hat daher im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung gegenüber Anteilsinhabern, die den Anteil ganzjährig halten, bei genauem Nachweis der unterjährigen ausschüttungsgleichen Erträge vom Geschäftsjahresbeginn bis zur Veräußerung eine Pauschalbesteuerung zu unterbleiben.

Beispiel

Zulassung am . Fällt das Geschäftsjahresende auf den 30. 11., so kann für das gesamte GJ 00/01 der ausschüttungsgleiche Ertrag nachgewiesen werden. Hat ein Anleger am verkauft, ist für diesen Kauf der (tag-, wochen- oder monats)genaue Nachweis der anteiligen ausschüttungsgleichen Erträge für den Zeitrau...

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