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Kostenverrechnung bei Investmentfonds
•Kostenverrechnung bei Investmentfonds
Das Bundesministerium für Finanzen hält an der im Pkt. 5.2.2.3 des Erlasses vom , GZ 14 0602/10-IV/14/94 (AÖFV 1995/53), für Anteile an ausländischen Investmentfonds dargelegten Verwaltungsübung, wonach alle Kosten bei den ordentlichen Erträgen in Abzug gebracht werden können, fest. Im Sinne einer Gleichbehandlung kann diese Vorgangsweise auch auf inländische Investmentfonds angewandt werden.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß sich die Finanzverwaltung bei Fonds mit laufenden negativen ausschüttungsgleichen Erträgen eine Überprüfung in Richtung Liebhaberei vorbehält. (