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SWK 26, 10. September 1998, Seite S 563

Einbringung von Wertpapieren in einen Spezialfonds

Einbringung von Wertpapieren in einen Spezialfonds

Werden Wertpapiere in einen Investmentfonds gegen Gewährung von Anteilen eingebracht und befinden sich alle neuen Investmentzertifikate ausschließlich in der Hand des Einbringenden, so kann angenommen werden, daß lediglich über die Wertpapiere die Hülle eines Fonds gelegt wurde und keine eigentumsrechtliche Zuordnungsänderung hinsichtlich der Wertpapiere erfolgt ist. Von einer Realisierung der stillen Reserven kann in diesem Sonderfall nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für die Einbringung in einen bereits bestehenden Spezialfonds, an dem der Einbringende allein beteiligt ist.

Allerdings hat die Versteuerung der Kapitalerträge nach der Einbringung aufgrund der zwingenden Sonderbestimmungen für Investmentfonds zu erfolgen. Diese sehen zwar im Ergebnis die gleiche Besteuerung wie bei einer Direktanlage vor, weisen aber doch - insbesondere in der zeitlichen Erfassung - gewisse Unterschiede auf. Daher ist bei der Einbringung eine Abrechnung der Stückzinsen vorzunehmen. (

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