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Wirksamkeit der Abtretung von Anfechtungsansprüchen
§ 1393 ABGB; § 362, 364, 397, 404 BGB; § 27, 28, 32, 37, 39, 41, 81, 116, 157g IO; § 80, 143, 144 dInsO
Die (entgeltliche) Abtretung von Anfechtungsansprüchen nach der IO ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie neben dem Anspruch auf Rechtsgestaltung (Unwirksamerklärung iSv § 27 IO) auch den auf dieser Rechtsgestaltung beruhenden Leistungsanspruch (§ 39 IO) erfasst. Anderes gilt nur dann, wenn eine solche Abtretung rechtsmissbräuchlich oder offenbar insolvenzzweckwidrig erfolgt. Auf die Angemessenheit des Abtretungspreises kommt es dabei nicht an.
Ein zu niedriger Abtretungspreis kann eine Abtretung dann unwirksam machen, wenn die Zession objektiv insolvenzzweckwidrig war und dieser Umstand – also der Missbrauch der Vertretungsmacht durch den IV – für den Zessionar auch evident war.
Aus der Begründung:
Über das Vermögen der C GmbH (idF: Schuldnerin) wurde mit Beschluss des LG K vom das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet, das mit Beschluss vom in ein Konkursverfahren abgeändert wurde.
Die spätere Schuldnerin war Eigentümerin von drei Liegenschaften, die sie der Bekl mit Kaufvertrag vom veräußerte.
Die Kl wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet und am...