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Pensionsinvestmentfonds als Maßnahme der Zukuftsicherung
•Pensionsinvestmentfonds als Maßnahme der Zukunftsicherung
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 2003/70 und in einem zum § 49 Abs. 3 Z 18 ASVG ergangenen Judikat vom , 89/08/0111 als eine Maßnahme der Zukunftssicherung Ausgaben des Dienstgebers qualifiziert, die dazu dienen, Dienstnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Dienstnehmers sicherzustellen. Dies ist durch den gemäß § 23 g Abs. 1 InvFG zwingend vor Erwerb eines Anteiles abzuschließenden Auszahlungsplan, der gemäß § 23 g Abs. 2 InvFG letztlich eine Verwendung in diese Richtung vorzusehen hat, gewährleistet, sodaß der Erwerb von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds i. S. d. I a. Abschnittes des Investmentfondsgesetzes 1993 grundsätzlich als eine unter § 3 Abs. Z 15 lit. 1 EStG 1988 fallende Maßnahme anzusehen wäre. Die Bestimmung des § 49 Abs. 8 InvFG ist dabei prinzipiell als unschädlich zu betrachten, kann aber in allfälligen Mißbrauchsfällen Bedeutung erlangen. (