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Finanzstrafverfahren: Wertersatz
• Die Finanzstrafbehörde hat ihre eigene Abwägung und Einstufung der Schuld des Täters auch auf die Ausmittlung des Wertersatzes anzuwenden - (§ 19 Abs. 5 und 6 FinStrG)
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 1991 eine in Deutschland erworbene Heizungsanlage und eine Gartentür ohne Verzollung nach Österreich gebracht und in seinem Haus eingebaut. Die nichtbezahlten Eingangsabgaben betrugen 18.935 S. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von 10.000 S verhängt und auf Wertersatz von 107.789 S erkannt. Der Beschwerdeführer hatte auch beantragt, von der Verhängung eines Wertersatzes gänzlich oder teilweise Abstand zu nehmen.
„Voraussetzung für ein gänzliches oder teilweises Absehen von der Auferlegung des Wertersatzes ist somit nach der klaren Regelung des § 19 Abs. 5 FinStrG ein Mißverständnis zwischen dem Wertersatz einerseits und der ,Bedeutung der Tat' oder dem ,Vorwurf' (der den Täter trifft) andererseits. Diese zwingende Mißverhältnisregel (die der des § 17 Abs. 6 FinStrG entspricht) dient der Zielsetzung der Strafgerechtigkeit. ...
Anders verhält es sich aber mit dem den Beschwerdeführer treffenden Vorwurf. In diesem Zusammenhang darf nämlich nicht übersehen werden, daß dabei die Schuld des Täters eine wesentliche Rolle spielt. Die belan...