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Gebühren: Vergleich
• Die Gebührenpflicht für einen außergerichtlichen Vergleich entsteht, wenn ein Rechtsgeschäft gültig zustande gekommen und beurkundet wurde - (§ 33 TP 20 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG)
Die mit „Vergleich" überschriebene Urkunde trägt die vorbehaltlose Unterschrift des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom . Aus der der Unterschrift der Beschwerdeführerin beigefügten Erklärung ergibt sich, daß volle Überstimmung zwischen beiden Partnern der Vereinbarung am zu allen anderen Vertragspunkten bestand, und daß nur im Punkt 1 offen blieb, ob der monatliche Unterhaltsbetrag (nach Eintritt des Erhöhungsbestandes) 12.200 S oder 12.386 S ausmachen sollte. Nur zu diesem Punkt war also noch eine Genehmigung durch den Vertragspartner (§ 17 Abs. 4 GebG) offen.
Gemäß § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluß, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von einer Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
Die Tatsache, daß in der Folge ein Gerichtsvergleich geschlossen wurde, schließt es nicht aus, die gegenständliche Vereinbarung als eine Vereinbarung für den Fall der Scheidung anzusehen, mit der die unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen v...