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Kanaleinmündungsabgabe NÖ
• Die Schuld der Kanaleinmündungsabgabe entsteht mit der Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluß an den Kanal unabhängig vom tatsächlichen Anschluß - (§ 12 Abs. 1 NÖ KanalG 1977), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund einer Beschwerde der Stadtgemeinde gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung)
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