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SWK 7, 1. März 1997, Seite R 21

Kanaleinmündungsabgabe NÖ

Die Schuld der Kanaleinmündungsabgabe entsteht mit der Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluß an den Kanal unabhängig vom tatsächlichen Anschluß - (§ 12 Abs. 1 NÖ KanalG 1977), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund einer Beschwerde der Stadtgemeinde gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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