Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Getränkesteuer Stmk.
• In der Steiermark ist eine Berichtigung der selbst zu bemessenden Getränkesteuer zulässig - (§ 153 Abs. 2 Stmk. LAO)
„Die Zurückweisung des Anbringens der Beschwerdeführerin vom und damit der berichtigten Selbstbemessungserklärungen durch die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde ist vor dem Hintergrund der dargestellten Verfahrensrechtslage jedenfalls rechtswidrig.
Die zur Begründung dieses Bescheides herangezogene Verfassungsbestimmung des Art. II § 2 Abs. 3 FAG-Nov. 1991 ist überdies auf einen Fall, in dem die Getränkeabgaben bereits durch Selbstbemessungserklärung - worunter nach der hier anzuwendenden Stmk. LAO auch eine berichtigte Selbstbemessungserklärung fällt - unter Ausschluß des Außerortverbrauchs als festgesetzt gegolten haben, überhaupt nicht anwendbar." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()