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ASoK 3, März 2015, Seite 117

Taggelder und Wegzeitentschädigungen als Teil des Mindestlohns im Sinne des Entsenderichtlinie

, Sähköalojen ammattiliitto.

Nach der Entsenderichtlinie 96/71/EG hat ein entsandter Arbeitnehmer Anspruch auf die im Einsatzstaat nach den allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen zustehenden Mindestlohnsätze. Nach Art 3 Abs 7 dieser Richtlinie gelten Entsendungszulagen als Bestandteil des Mindestlohns, soweit sie nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten (wie zB Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten) gezahlt werden.

Dementsprechend haben die in einen anderen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer auch Anspruch auf die nach einem solchen Tarifvertrag zustehenden pauschalen Taggelder, die Nachteile ausgleichen sollen, die den Arbeitnehmern aufgrund der Entfernung von ihrem gewohnten Umfeld entstehen, und auf Wegzeitenentschädigungen, die von einer bestimmten Pendelzeit zwischen dem Ort der Unterbringung (im Aufnahmemitgliedstaat) und dem Einsatzort abhängen.

Schließlich hat der EuGH festgehalten, dass auch das Urlaubsentgelt dem Mindestlohn entsprechen muss.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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