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SWK 7, 1. März 1997, Seite R 21

Anzeigenabgabe Kärnten

Unter dem „die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgende Unternehmen", dessen Eigentümer zur Zahlung der Kärntner Anzeigenabgabe verpflichtet ist, ist nur jenes zu verstehen, das die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige in seiner Hand vereinigt und leitet - (§ 3 Abs. 1 Kärntner Anzeigenabgabegesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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