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VfGH: Bindungswirkung
• Bindungswirkung (Umfang) eines aufhebenden Erkenntnisses im zweiten Rechtsgang - (§ 4 Z 2 SEG, § 87 Abs. 2 VerfGG)
Die Bindungswirkung an die vom VfGH im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der VfGH zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen. Die nach erfolgter Bescheidaufhebung von der Behörde angestellten Erwägungen zur Festsetzungsverjährung bilden eine Voraussetzung für die seinerzeitige Entscheidung. Ihrer Heranziehung im angefochtenen (Ersatz-)Bescheid läuft die Bindungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses zu B 325/1994 zuwider, weil es nicht der Sinn eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens sein kann, der Behörde mit der Verpflichtung zur Erlassung eines Ersatzbescheides die Möglichkeit zu verschaffen, eine bereits im ersten Rechtsgang wahrzunehmende Rechtsfrage ohne Berücksichtigung der im aufhebenden Erkenntnis des VfGH niedergelegten Rechtsanschauung neu aufzuwerfen. (Aufhebung)
(, ebenso , B 1134/95)