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SWK 7, 1. März 1997, Seite S 216

EuGH: Aufteilung der Vorsteuern bei Hausverwalter

Gelderträge, die ein Unternehmen der Immobilienverwaltung als Entgelt für auf eigene Rechnung erfolgte Anlage von Mitteln erhält, die es von den Eigentümern oder Mietern erhalten hat, sind in den Schlüssel für die Vorsteueraufteilung einzubeziehen. Diese Erträge sind keine Hilfsgeschäfte (; Régie dauphinoise in BB 1996, 2556).

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