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SWK 7, 1. März 1997, Seite S 211

Betriebsverpachtung; § 2 Abs. 2 EStG i. d. F. StruktanpG 1996

Betriebsverpachtung; § 2 Abs. 2 EStG i. d. F. StruktAnpG 1996

(BMF) - Sachverhalt der Anfrage

Der Geschäftsgegenstand einer GmbH & Co. KG „reduziert sich auf die Verpachtung der Betriebsmittel, die Verpachtung der Rechte, die Durchführung der Investitionen und die Verwaltung der Kredite und Darlehen", an eine neu zu gründende Betriebs-GmbH. Fällt die Verpachtung unter § 2 Abs. 2 EStG 1988 i. d. F. StruktAnpG 1996?

Würdigung

Gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 i. d. F. StruktAnpG 1996 sind ab der Veranlagung 1996 auch „Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig".

Nach den Erläuterungen zum StruktAnpG 1996 sollen Verluste aus Betrieben einbezogen werden, deren Unternehmensschwerpunkt in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, wie insbesondere Leasinggesellschaften. Im Zweifel wird auf die Verkehrsauffassung abzustellen sein.

Die bloße Verpachtung des Gewerbebetriebes durch eine GmbH & Co. KG wird nicht als „gewerbliche Vermietung" i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG anzusehen sein. Denn die Verpachtung des Betriebes ist auch dann nicht „gewerblich", wenn sich der Verpächter darauf beschrä...

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