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Die neue Zuschreibungspflicht bei Beteiligungen
Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 6 Z 13 EStG
In Abkehr vom bisherigen Wahlrecht zur Beibehaltung des niedrigeren Bilanzansatzes nach § 204 Abs. 3 HGB (für Anlagevermögen)) und § 207 Abs. 3 HGB (für Umlaufvermögen)) wurde durch das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1996) in § 208 Abs. 1 HGB ein handelsrechtliches Wertaufholungsgebot verankert. Damit wird einem Anpassungserfordernis an die 4. EG-Richtlinie) Rechnung getragen. Von diesem Wertaufholungsgebot wurde jedoch - nach deutschem Vorbild (vgl. § 280 Abs. 2 dHGB) - in § 208 Abs. 2 HGB eine Ausnahme zugelassen: Eine wertaufholende Zuschreibung muß handelsrechtlich auch weiterhin dann nicht vorgenommen werden, „wenn ein niedrigerer Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung unter der Voraussetzung beibehalten werden kann, daß er auch im Jahresabschluß beibehalten wird".
Zielsetzung dieser Ausnahme soll es sein, aus einer handelsrechtlichen Wertaufholung ergebende nachteilige steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.) In der Tat würde eine handelsrechtliche Zuschreibung in vielen Fällen eine Erhöhung der Ertragsteuerbemessungsgrundlage nach sich ziehen:) Beim - abnutzbaren wie nicht abnutzbaren - Anlagevermögen ergibt sich dies aus der in § 6 Z 13 EStG verankerten Zuschreibungs...