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Einkommensteuer - Liebhaberei bei Vermietung von Gebäudeteil
Liebhaberei bei Vermietung von Gebäudeteil (§ 2 EStG)
Der Beschwerdeführer vermietete seit 1981 einen Teil seines Gebäudes. Dabei erzielte er von 1981 bis 1987 Verluste und ab 1988 Überschüsse. Der Gesamtgewinn tritt nach 16 Jahren ein. Ein Zeitraum von 16 Jahren ist jedenfalls noch absehbar. Handeln nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip schließt längerfristige Rentabilitätsberechnungen nicht aus. Eine Zeitspanne, die nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird, muß dabei noch als absehbar gelten ().