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Geschäftsführer: Haftung
•Der Geschäftsführer einer GmbH kann für Steuerschulden der GmbH, die fällig geworden sind, nachdem er gegenüber dem Gesellschafter der GmbH die Niederlegung seiner Geschäftsführerfunktion erklärt hatte, nicht zur Haftung herangezogen werden - (§ 9 BAO)
„Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren wiederholt vorgebracht, daß er die Geschäftsführerfunktion mit durch Erklärung gegenüber dem Gesellschafter der GmbH zurückgelegt hat. Die Zurücklegung der Geschäftsführungsbefugnis erfolgt durch einseitig empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH (den Gesellschaftern). Eine solche Niederlegung wirkt unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch; dieser Eintragung kommt nur deklarative Wirkung zu." (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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