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Glaubwürdigkeit des Vorbringenes von Prozeßparteien
(A. B.) - In der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Sachvorbringens der Parteien eines Rechtsstreites einschließlich ihrer Aussagen als Partei ist Vorsicht am Platz, weil die Erfahrung lehrt, daß die Verfangenheit in den Rechtsstreit und das Bestreben, in diesem zu obsiegen, Fähigkeit und Bereitschaft zu Wahrnehmung und Wiedergabe der wirklich geschehenen Sachverhalte zu beeinträchtigen pflegen, was für den Streit geschiedener Eheleute - hier in einem Aufteilungsverfahren vor dem Zivilgericht nach §§ 81 ff. EheG - noch in verstärktem Maße gilt. ()