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Keine Bauherrnproblematik bei Einbringung von Grundstücken außerhalb des UmgrStG
Bauherrnproblematik nur auf rechtsgeschäftliche Erwerbe, nicht auf gesellschaftsrechtliche Vorgänge anwendbar
Wird ein - in Bebauung befindliches - Grundstück gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht,stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen die Bauherrn-Problematik zum Tragen kommt. Da ein bloßes Grundstück i. d. R. nicht die Voraussetzungen eines Betriebes i. S. d. § 12 Abs. 2 UmgrStG erfüllt, kommen die allgemeinen grunderwerbsteuerlichen Vorschriften und nicht § 22 Abs. 4 UmgrStG zur Anwendung. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß bei Einbringungen von Grundstücken ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten („Sachzuzahlungen") keine Gegenleistung i. S. d. § 4 Abs. 1 GrEStG vorliegt und die Grunderwerbsteuer sich daher vom Einheitswert berechnet.Da sich der Einheitswert im Zuge der Bauführung erhöht, kann sich allein aufgrund des Bewertungsmaßstabes die Bauherrn-Frage nicht stellen.
Die gegenteilige Ansicht von Takacs, wonach die Werterhöhung der Gesellschaftsrechte Gegenleistung i. S. d. § 4 Abs. 1 GrEStG ist, vermag m. E. nicht zu überzeugen. Dies ist auch aus dem - zur Grunderwerbsteuerpflicht von Einbringungsvorgängen ergangenen - Erk. des , ableitbar. In der Entscheidungsbegründung führt der VwGH Einbringungsvorgänge mit und ohne Gegenleistung an. Würde man der Ansicht...