Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Handelsübliche Bezeichnung von Waren in Rechnungen
Ausreichende Kennzeichnung i. S. v. § 11 Abs. 1 Z 3 UStG als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Die Frage, ob eine Ware handelsüblich bezeichnet ist und somit der Vorsteuerabzug gewährt werden kann, wird brisant, wenn sich herausstellt, daß die tatsächlich gelieferten Produkte nicht der Bezeichnung in der Rechnung entsprechen. § 11 Abs. 1 Z 3 UStG bestimmt, daß eine Rechnung die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung zu enthalten hat. Eine zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vorgelegte Rechnung muß zwingend alle in § 11 Abs. 1 UStG erschöpfend aufgezählten Merkmale enthalten. Die in § 12 UStG normierten Voraussetzungen für den Steuerabzug können nicht durch guten Glauben ersetzt werden.
In Rechnungen werden Produkte genannt, die einen hohen Wert haben, in Wirklichkeit werden jedoch wertlose Waren geliefert. In den Fakturen werden Waren mit Phantasienamen bezeichnet und ihnen besondere Eigenschaften, etwa katalytische Wirkung oder spezielle Anwendungsmöglichkeiten in Industrieanlagen beigemessen, tatsächlich erhält der Unternehmer gewöhnliche Steine. Der Unternehmer kann die Waren mit einer kleinen Marge weiterverkaufen oder exportieren, er muß nicht wissen, daß er in einer Lieferkette steht, die nur der Verschleierung eines Steuerbetruge...