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Nochmals: Landwirt als Grundstückshändler
Zum Zeitpunkt der Entnahme aus der Landwirtschaft
In , meldet Mag. Bernhard Renner Bedenken an der Auffassung von Kohler (SWK-Heft 18/1997, Seite S 415) an, daß bei einer Umwidmung in Bauland bereits während der landwirtschaftlichen Nutzung der Veräußerungserlös nahezu zur Gänze steuerfrei sein müßte. Renner schreibt, daß das Betreiben der Umwidmung durch den Landwirt bereits dem gewerblichen Grundstückshandel zuzurechnen ist, und folglich die Entnahme aus der Landwirtschaft eine juristische Sekunde vor dem Gang zum Gemeindeamt erfolgt.
Meines Erachtens ist die Ansicht von Kohler zutreffend. Zwar ist Renner zuzustimmen, daß im Zeitpunkt der Umwidmung das erste Tätigwerden eines gewerblichen Grundstückshändlers liegen kann. Allerdings ist die Tatsache eines gewerblichen Grundstückshandels und der Zeitpunkt, ab dem ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, nicht mit dem Zeitpunkt der Entnahme aus der Landwirtschaft gleichzusetzen.
Der Zeitpunkt der Entnahme aus der Landwirtschaft ist aus Sicht der Landwirtschaft zu beurteilen. Sofern eine unveränderte landwirtschaftliche Nutzung erfolgt, ist eine Entnahme nicht gegeben. Durch das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels kann sich eindeuti...