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Einkommen- und Umsatzsteuerpflicht von Vorlässen
(BMF) - Veräußert ein selbständig tätiger Wissenschaftler, Schriftsteller oder Komponist Teile seines Werkes („Vorlässe"), ist der Veräußerungserlös nach dem geltenden Einkommensteuergesetz grundsätzlich den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen zuzurechnen. Gleiches gilt, wenn ein Kulturschaffender Teile seines Werkes gegen Entgelt auf Zeit zur Nutzung überläßt. Steuerlich begünstigt wäre nur eine unentgeltliche Übertragung von Vorlässen an die Österreichische Nationalbibliothek nach Maßgabe der Spendenbegünstigung des § 4 Abs. 4 Z 5, 6 EStG 1988.
Nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt jede Lieferung und sonstige Leistung - sofern nicht eine Steuerbefreiung vorgesehen ist - der Umsatzbesteuerung. Auch die entgeltliche Überlassung von Teilen eines schriftstellerischen Werkes durch einen als Unternehmer tätigen Schriftsteller unterliegt somit der Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, wer der Leistungsempfänger (z. B. Österreichische Nationalbibliothek) ist. Eine Umsatzsteuerbefreiung ist nach dem UStG 1994 für die Umsätze eines Schriftstellers nicht vorgesehen. Eine derartige Befreiung würde dem EU-Recht, an das Österreich seit dem Beitritt zur EU gebunden ist, widersprechen. ( AP 664/97)