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SWK 34, 1. Dezember 1997, Seite R 142

Ersatz von Geldstrafen

Geldstrafen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ersetzt, sind als zusätzlicher Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern lohnsteuerpflichtig und beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben abzugsfähig. - (§ 25 Abs. 2 Z 1 EStG 1988)

„... Anders verhält es sich mit jenen Geldstrafen, die über die Arbeitnehmer des Beschwerdeführers verhängt wurden und von ihm ... den Arbeitnehmern ersetzt wurden. Nach einhelliger Rechtsprechung liegt dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Strafe ersetzt, beim Arbeitgeber abzugsfähiger Lohnaufwand vor, während der Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. ... Die belangte Behörde steht auf dem Standpunkt, falls ein Verschulden auch des Arbeitgebers an der vom Arbeitnehmer begangenen Tat erkennbar sei, komme eine Anerkennung als Lohnaufwand nicht in Betracht. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. ... Der belangten Behörde ist entgegenzuhalten, daß die Zahlungspflicht hinsichtlich jener Geldstrafen, die über die Kraftfahrer des Beschwerdeführers verhängt wurden, ausschließlich diese getroffen hat. Der Beschwerdeführer wurde nicht bestraft. Ihn traf daher keine Zahlungspflicht. ... Der Beschwerdeführer hat seinen Kraftfahrern den auf die Geldstrafen e...

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