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Konkurs: Steuerguthaben
•Das Finanzamt kann im Konkurs des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende Guthaben zur Gänze mit Abgabenforderungen verrechnen, die Zeiträume vor der Konkurseröffnung betreffen. - (§ 216 BAO), (Abweisung)
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