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Bescheid: Berichtigung
•Die Behörde kann solche Unrichtigkeiten berichtigen, die darin bestehen, daß der tatsächliche Inhalt des Spruches des Bescheides von dem in klar erkennbarer Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zugrundegelegten Gedanken unrichtig wiedergibt. - (§ 62 Abs. 4 AVG), (Abweisung)
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