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Autoradio: AfA
• Die AfA eines nicht serienmäßig eingebauten Autoradios muß nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden - (§ 7 EStG 1972)
„Im Berufungsverfahren meinten die Beschwerdeführer, ein Autoradio diene nicht nur der Unterhaltung, sondern auch der Nachrichteninformation. Hiebei sei insbesondere der Verkehrsfunk für die Sicherheit des Lenkers von erheblicher Bedeutung. In der mündlichen Verhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, ein Autoradio könne bei einer ‚Geisterfahrermeldung' lebensrettend sein. ... Die belangte Behörde schloß sich der Ansicht des Prüfers an, wobei sie überdies ausführte, ungeachtet der möglichen Hebung der Verkehrssicherheit bei Benutzung eines Autoradios diene dieses Wirtschaftsgut vorwiegend privaten Interessen." (Abweisung)
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