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Lustbarkeitsabgabe Linz
• Für den Betrieb eines Autodroms in Linz war die Lustbarkeitsabgabe wegen Aufhebung eines Teiles des § 18 Abs. 2 Z 2 der Lustbarkeitsabgabe der Stadt Linz durch den Verfassungsgerichtshof im Anlaßfall mit täglich höchstens dem Zehnfachen des Einzelpreises festzusetzen - (§ 16 Lustbarkeitsabgabe der Stadt Linz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( [früher 94/17/0178])