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Tourismusbeitrag Tirol
• Die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) ist zur Bezahlung von Tiroler Tourismusbeiträgen von den Entgelten für die Benützung der Arlberger Schnellstraße verpflichtet - (§ 2 Tiroler Tourismusgesetz), (Abweisung der Beschwerde der Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung - gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 1993)
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