Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sachverständigengutachten Gebäude
• Wenn in einem Sachverständigengutachten des Steuerpflichtigen die Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes mit 100 Jahren festgestellt wird, kann die Finanzbehörde davon nicht ohne ein eigenes Sachverständigengutachten abweichen - (§ 16 EStG 1972), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
()