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SWK 23, 15. August 1997, Seite R 80

Sachverständigengutachten Gebäude

Wenn in einem Sachverständigengutachten des Steuerpflichtigen die Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes mit 100 Jahren festgestellt wird, kann die Finanzbehörde davon nicht ohne ein eigenes Sachverständigengutachten abweichen - (§ 16 EStG 1972), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE) UND DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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