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Privatentnahme
• Der Betriebsinhaber, der in den Betriebsräumen das WC benützt, tätigt insofern keine Privatentnahme - (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1972)
„Die Betriebsprüferin hat bei folgenden Investitionen die Auffassung vertreten, daß diese nicht betrieblich veranlaßt seien:
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Teekücheneinrichtung | (S 47.653,-) |
1 Tisch und 6 Sessel | (S 11.117,-) |
Badezimmereinrichtung | (S 26.631,71) |
Fliesenlegerarbeiten | (S 44.365,44), |
Maler- und Tapeziererarbeiten | (S 9.000,-). |
Der Beschwerdeführer brachte dazu in seiner Berufung vor, es handle sich bei den Investitionen im wesentlichen um Aufwendungen zur Sanierung der angemieteten, bereits stark abgenutzten Betriebsräume. Die dazugehörigen Sanitärräume seien in einem desolaten Zustand gewesen. Installationen, schadhafte Wandbelege und Wandverkleidungen sowie der Plastikfußboden hätten erneuert werden müssen. Eine kaputte Teeküchenausstattung sei ersetzt worden. Sämtliche Aufwendungen seien betrieblich veranlaßt gewesen.
Die Betriebsprüferin begründete ihre Auffassung, daß die Investitionen nicht betrieblich veranlaßt seien, in ihrer Stellungnahme zur Berufung ausschließlich damit, daß der Beschwerdeführer in seiner Werbeagentur keine Arbeitnehmer beschäftige. Diesen Umstand bezeichnete der Beschwerdeführer ...