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Stiller Gesellschafter
• Die Abzugsfähigkeit eines Verlustes als stiller Gesellschafter war nicht davon abhängig, daß der Verlustanteil bei der Gesellschaft buchtechnisch verrechnet wurde - (§ 27 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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Anmerkung der Redaktion: Nach der derzeitigen Rechtslage sind Verluste aus einer (echten) stillen Beteiligung nicht zu berücksichtigen (§ 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1988).