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Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen
bauaktuell2016/7
1. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach den §§ 1295 und 1299 ABGB für den dadurch verursachten Schaden.
2. Der Schadenersatzanspruch setzt unter anderem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war.
S. 101Aufgrund eines Sturms wurden die Pultdachstühle einer im Eigentum einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft stehenden Wohnanlage abgetragen. Die Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt Gebäudeversicherin dieser gegen das Risiko Sturmschaden versicherten Anlage. Die Dachstühle waren von einer GmbH errichtet worden, die über Auftrag der Wohnbaugenossenschaft auch die Sanierung der Dächer nach dem Sturmereignis vornahm.
Der Beklagte als im Vorprozess bestellter Gutachter ging in seiner gutachterlichen Stellungnahme davon aus, dass bei diesem Sturm im Eckbereich des Daches eine lokale Windgeschwindigkeit von 160 km/h auftrat. Er zog in seinem Gutachten den Schluss, dass die Dachkonstruktion durch die nicht kraftschlüssige Verbindung der Fußpfettenverankerungen nicht schwingungsanfä...