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SWK 14, 1. Mai 1997, Seite W 45

Gesetzliche Möglichkeiten bei Inventur und Inventar

Verschiedene Bewertungsmöglichkeiten im Vergleich

Mag. Josef Urianek

Gemäß § 191 Abs. 1 HGB hat der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar). Gemäß § 192 Abs. 2 HGB hat er für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Gemäß § 125 BAO sind Unternehmer ... verpflichtet, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.

Der Vornahme einer ordnungsgemäßen Inventur bzw. der Erstellung eines richtigen Inventars kommt aber auch ganz allgemein große Bedeutung zu.

Aufgabe dieses Artikels ist es, die gesetzlichen Möglichkeiten und - insbesondere bei den verschiedenen Bewertungsmöglichkeiten - Fehlerquellen aufzuzeigen.

1. Inventur
Unter Inventur versteht man die Tätigkeit der körperlichen Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden durch Zählen, Messen, Wiegen zu einem bestimmten Zeitpunkt (d. i. normalerweise der Bilanzstichtag) in einem Unternehmen. Durch die Inventur soll eine Kontrolle gegeben sein, daß die tatsächlich vorhandenen Bestände mit den sich aus den Büchern ergebenden Beständen ...

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