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Zum Prinzip der Wertaufhellung
(W. N.)*) - Das Prinzip der Wertaufhellung bildet den Gegensatz zum reinen „Stichtagsprinzip". „Werterhellende Informationen bzw. Tatsachen" sind solche, die konkrete Umstände des abgelaufenen Geschäftsjahres, auf denen ein Jahresabschluß beruht, nachträglich in Frage stellen oder - umgekehrt - bestätigen. Sie sind bei Bekanntwerden bis zum Zeitpunkt der Genehmigung der Veröffentlichung des Jahresabschlusses noch in diesem und im Lagebericht zu berücksichtigen. Dagegen sind „wertbegründende Informationen oder Tatsachen", also vollkommen neu auftretende, bei gegebener Wesentlichkeit im „Nachtragsbericht" des Lageberichts zu bringen.