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Vorliegen von Betrieben oder Teilbetrieben i. S. d. § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG
(BMF) - 1. Die in § 12 Abs. 2 UmgrStG verwendeten Begriffe Betrieb und Teilbetrieb entsprechen den im Einkommensteuerrecht verwendeten. Für das Vorliegen eines Teilbetriebes sprechen das Vorliegen eigenen Anlagevermögens, einer räumlichen Trennung von anderen Sparten, eigenen Personals, eines eigenständigen Rechnungskreises, einer eigenständigen Gestaltung der Preise und des Einkaufes und das Vorliegen eines eigenen Kundenstammes (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz. 36 ff. zu § 24). So gesehen spricht die Tatsache, daß ein Unternehmer zwei branchenmäßig und örtlich getrennte gewerbliche Einheiten betreibt, für das Vorliegen von zwei (Teil)Betrieben.
2. Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der einkommensteuerrechtlichen Grundsätze ist zur Beurteilung der Frage, ob ein verpachteter (Teil)Betrieb als Betrieb i. S. d. § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG anzusehen ist, von Lehre und Rechtsprechung auszugehen, wonach die Verpachtung in der Absicht, den Betrieb bei Gelegenheit wieder aktiv zu betreiben, nichts an der Betriebseigenschaft ändert. Die Tatsache, daß bei einer Personengesellschaft die geringste gewerbliche Tätigkeit genügt, um sämtliche Aktivitäten als gewerbliche zu behandeln, ändert an dem vorgenannten Grundsa...