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SWK 14, 1. Mai 1997, Seite S 360

Ungeförderter Dachbodenausbau und Mietzinsrücklagen

Meinung des BMF geht am Gesetzeswortlaut vorbei

Dr. Ernst Mayrhofer

1. Die Finanzverwaltung vertritt in einem Schreiben an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Meinung, daß die Kosten eines Dachbodenausbaus nicht zu den mit der Mietzinsrücklage verrechenbaren Herstellungsaufwendungen gehören.

Kohler (z. B. SWK-Heft 31/1996, Seite A 563 f.) und andere Autoren nehmen zumindest den aufgrund landesgesetzlicher Wohnhaussanierungsvorschriften geförderten Dachboden von diesem angeblichen Verrechnungsverbot aus.

Das Finanzministerium begründet seine ablehnende Meinung in einem Schreiben an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder dahingehend, daß es Dachbodenausbauten als „neu geschaffene Objekte im gehobenen Wohnraumstandard" - auf gut deutsch: als Luxuswohnungen - betrachte, die nicht begünstigt werden sollten.

2. Diese Auslegung geht m. E. am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (§ 28 Abs. 3 Z 1, § 116 Abs. 5 EStG) vorbei, das von „Aufwendungen i. S. d. §§ 3 bis 5 MRG, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen", spricht.

Ob der Dachbodenausbau unter die §§ 3 bis 5 MRG subsumiert werden kann, ist - wie Kohler richtig betont, eine mietrechtliche Vorfrage.

Nun hatte sich der OGH in mindestens zwei veröffentlichten Entscheidungen bereits mit der mietrechtlichen Einordnung eines Dachbod...

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