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SWK 14, 1. Mai 1997, Seite S 354

Zweifelsfragen zum neuen Arbeitszimmer-Erlaß

Ausnahmen, Umfang der Einkünfte, Nachweis etc.

Dr. Roman Thunshirn

Das BMF hat mit Durchführungserlaß vom die im Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG bestehenden Zweifelsfragen weitgehend ausgeräumt. Einen weiteren Aspekt für die Fragen rund um das Arbeitszimmer eröffnet ein Erkenntnis des BFH. Der BFH hat die - nicht vergleichbare - deutsche Bestimmung für verfassungskonform erklärt. Die Bedenken gegen die österreichische Bestimmung wurden dadurch aber nicht ausgeräumt.

1. Grundsatz
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet". Unabhängig davon sind - wie der Erlaß ausdrücklich festhält - die bisher bekannten Kriterien (Notwendigkeit) weiterhin zu beachten.

Der Erlaß läßt offen, ob die Regelung nur für natürliche Personen oder auch für Personengesellschaften gilt, was m. E. zutreffend ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Personengesellschaft ein häusliches Arbeitszimmer des Gesellschafters benutzt. Hierfür anfallende allfällige Aufwendungen der Gesellschaft dem Gesellschafter gegenüber gelten a...

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