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SWK 14, 1. Mai 1997, Seite S 353

Vermietung von Ferienwohnungen

(A. B.) - Nach der Verkehrsauffassung, somit nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen, sind Ferienwohnungen in der Regel nicht dazu bestimmt, dem Betrieb einer Bäckerei zu dienen. Selbst wenn sich die bis zu 14 Personen, die in den (drei) Ferienwohnungen nächtigen können, jeweils dazu entschlossen haben sollten, Lebensmittel in der Bäckerei zu kaufen bzw. das Frühstück einzunehmen, kann dieser Umstand auf den Umsatz der Bäckerei nur eine völlig untergeordnete Auswirkung haben. Die Annahme, die Vermietung der Ferienwohnungen habe nicht unmittelbar dem Betriebszweck der Bäckerei gedient, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Daß die Kosten des Hauses gemeinsam abgerechnet werden sowie in der Bäckerei und in den Ferienwohnungen dieselben Personen beschäftigt sind, führt keineswegs dazu, die Ferienwohnungen als notwendiges Betriebsvermögen der Bäckerei anzusehen. Die Ferienwohnungen dienen fremden Wohnzwecken, somit der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, nicht jedoch unmittelbaren betrieblichen Zwecken der Bäckerei, insbesondere dem Verkauf (Erkenntnis des ).

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