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KFZ-Leasing nach dem Strukturanpassungsgesetz
Darstellung der steuerlichen und handelsrechtlichen Auswirkungen der neuen Mindestnutzungsdauer für Leasing-PKW und -Kombi des § 8 Abs. 6 Z 2 EStG
Ab der Veranlagung 1996 ist gemäß § 8 Abs. 6 Z 1 EStG i. d. F. StruktAnpG 1996 für die Berechnung der Abschreibung bei PKW und Kombi eine Nutzungsdauer (ND) von mindestens 8 Jahren zugrunde zu legen. Dies entspricht nach Auffassung des BMF auch der tatsächlichen Nutzungsdauer. In den Erläuterungen zum StruktAnpG 1996 ist festgehalten, daß es sich bei der Festlegung der Mindestnutzungsdauer (MND) von 8 Jahren um eine „unwiderlegliche Vermutung" handelt. Es wird bewußt nicht zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Abnutzung unterschieden. Eine höhere Absetzung ist daher nur bei Ausscheiden des Fahrzeuges aus dem Anlagevermögen möglich. Dies stellt für die Ermittlung des steuerlichen Gewinnes eine Durchbrechung der Maßgeblichkeit der betriebsgewöhnlichen ND dar und führt damit zu einer weiteren Abweichung der Handelsbilanz von der Steuerbilanz. Ausgenommen sind nur Fahrschulfahrzeuge und Fahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen (Taxi, Hotelwagen). Fahrzeuge zur gewerblichen Vermietung und damit insbesondere Leasingfahrzeuge sind im Gegensatz zu § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 nicht ausgenommen.
Zur Abgrenzung, welche Fahrzeuge steuerlich als PKW und Kombi einzustufen sind, ist eine Verordnung er...