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Bundesabgabenordnung - Kassabuchführung
Kassabuchführung (§ 131 BAO)
Ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner soll die Bareinnahmen und Barausgaben in geeigneter Form festhalten. Dies kann durch Eintragung jedes einzelnen Geschäftsvorfalles etc. erfolgen. Werden die Einnahmen nicht einzeln aufgezeichnet, sondern durch Kassasturz festgehalten, dann erfordert dies eine lückenlose Kassabuchaufzeichnung (RME18 in ÖStZ 1997, 130).