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Bundesabgabenordnung - Postaufgabeschein kein Nachweis der Zustellung
Postaufgabeschein kein Nachweis der Zustellung (§§ 85, 108 BAO)
Der Absender trägt die Beweislast hinsichtlich des Einlangens eines Schreibens bei der Behörde. Die Vorlage eines Postaufgabescheines stellt keinen derartigen Nachweis dar, da damit lediglich das „Zur-Post-Geben" dokumentiert wird. Nicht die Übergabe an die Post, sondern erst die Übergabe der Briefsendung von der Post an den Empfänger bewirkt das Einlangen bei der Behörde (RME 12 in ÖStZ 1997, 108).