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Schenkungssteuer - Rechtsschutz bei Abänderung von Einheitswertbescheiden
Rechtsschutz bei Abänderung von Einheitswertbescheiden (§ 19 Abs. 2 ErbStG)
Erfolgt die Zustellung eines geänderten Einheitswertbescheides erst nach dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge, dann entfaltet er keine Bindungswirkung für die Bemessung der Schenkungssteuer. Wird die Schenkungssteuerbemessungsgrundlage nachträglich durch Abänderung des Einheitswertbescheides erhöht, dann besteht für den Abgabepflichtigen jedenfalls keine Anzeigepflicht bei dem für die Erhebung der Schenkungssteuer zuständigen Finanzamt (Christoph Ritz in FJ 1997, 71f).