Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
GrESt: Zwangsversteigerung
• Bei einem zur Rettung von Hypotheken erworbenen Grundstück ist die Grunderwerbsteuer zu erheben, wenn der Erwerber das Grundstück innerhalb von fünf Jahren zu einem Entgelt weiterveräußert, das die beim Erwerbsvorgang angesetzte Gegenleistung übersteigt - (§ 9 Abs. 2 GrEStG 1955)
Unter Wert der Gegenleistung ist gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1955 die Gegenleistung beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistbot einschließlich der Rechte, die nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleiben, und der Beträge, um die der Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot erhöht. (Abweisung)
(; AW 96/16/0038)