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Entfall der Aktivierungshilfe für Umstellungsaufwendungen durch das EU-GesRÄG
Strenge Abgrenzung zu Erweiterungsaufwendungen künftig erforderlich
Gemäß § 198 Abs. 3 HGB i. d. F. des RLG ist die Aktivierung von „Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes" möglich. Art. 9 B der 4. Bilanzrichtlinie sieht ein solches Wahlrecht jedoch lediglich für die Aktivierung von „Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung eines Unternehmens" vor. Da das österreichische Recht „somit über die Aktivierungsmöglichkeiten des Art. 9 Bilanz-RL hinausgeht ... erweist sich ... das Verbot der Aktivierung von Umstellungsaufwendungen als notwendig." Dementsprechend werden im EU-GesRÄG die Umstellungsaufwendungen bei ansonsten gleichem Wortlaut der Gesetzesstelle aus den Aktivierungswahlrechten eliminiert.
1. Die Änderung der Gesetzesbestimmung im Detail
Die österreichische Besonderheit der Aufnahme der Umstellungsaufwendungen unter die Aktivierungshilfen war schon immer problematisch, da diesen kein zusätzlicher Wert oder Nutzen im Unternehmen gegenüberstand. Es wurde daher gefordert, auf die bei einer solchen Aktivierung von einem Teil der Literatur als erforderlich angesehene Prüfung der Ertragsprognose besonderes Augenmerk zu legen. Eine Aktivierung S. W 78sollte nur dann zulässig sein, wenn zusätzliche Erträge in Höhe de...