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Werbungskosten bei emeritierten Hochschulprofessoren
Diskussion in Deutschland - Schlußfolgerungen für Österreich
Im SWK-Heft 12/1997, Seite S 307, wird eine Entscheidung der FLD Tirol zitiert, wonach Aufwendungen eines emeritierten Hochschulprofessors für seine (gegenwärtige) Forschungstätigkeit sowie für seine allgemeine Fortbildung nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können. Begründet wird die Nichtabzugsfähigkeit damit, daß das Wesen der Emeritierung in der vollen Entbindung von den Dienstpflichten besteht und die Bezüge unabhängig davon zufließen, ob eine Forschungstätigkeit weiter ausgeübt wird. Da diese kurz gefaßte Begründung auch als Rückkehr zum final interpretierten Werbungskostenbegriff mißverstanden werden könnte, scheint eine differenzierte Betrachtung notwendig.
Veranlassungsdeterminierter Werbungskostenbegriff
Werbungskosten eines Arbeitnehmers - in § 16 Abs. 1 EStG 1988 als „Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" definiert - sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlaßt sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
• objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
• subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahme...