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SWK 19, 1. Juli 1997, Seite S 434

Aufwendungen für beruflich veranlaßte Reisen gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG

Differenzwerbungskosten bei Fahrtätigkeit

(BMF) - Mit Erlaß vom , GZ 07 0314/1-IV/7/93, hat das Bundesministerium für Finanzen eine vereinfachte Ermittlung der Werbungskosten bei Fahrtätigkeit (Differenzwerbungskosten) in Abänderung der Rz. 181 der Lohnsteuerrichtlinien 1992 geregelt. Auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 Abs. 1 Z 9 EStG ist dieser Erlaß letztmalig auf Veranlagungszeiträume, die vor dem enden, anzuwenden. Diese Vorgangsweise wurde bereits im Lohnsteuerprotokoll 1996 angekündigt.

Im folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise seine Rechtsansicht zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG bekannt. Der Erlaß ist auf alle Veranlagungszeiträume, die nach dem enden, anzuwenden. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, daß der Aufenthalt an einem Ort - sofern dieser über eine kurze Anfangsphase hinausgeht - als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muß und daher keine Reise darstellt. In diesem F...

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