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Eingabengebühr
Der Antrag an den Verwaltungsgerichtshof auf Zustellung von Ausfertigungen von nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Vorerkenntnissen, die in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses zitiert werden, unterliegt der Eingabengebühr von 120 S (§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG), (Abweisung)
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