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SWK 12, 20. April 1997, Seite R 45

Vergnügungssteuer Wien

Ein Abgabepflichtiger kann wegen Übertretung des Wiener Vergnügungssteuergesetzes nicht bestraft werden, wenn er einen

Unterhaltungsspielapparat richtig angemeldet, die Vergnügungssteuer aber für eine niedrigere Steuerkategorie bezahlt hat - (§ 19 Wr. VGSG)

„Es ist davon auszugehen, daß der Abgabepflichtige sich mit einer gewissen Freiheit, die die Mehrdeutigkeit der Normen bietet, nur in jenem Raum bewegen kann, der durch die Vertretbarkeit der Deutungs- und Verstehungsmöglichkeiten der Rechtssätze gekennzeichnet ist. Es steht dem Abgabepflichtigen frei - und diese Freiheit kann rechtsstaatlich und grundsätzlich nicht eingeschränkt gesehen werden -, innerhalb dieses Bereiches Rechtspositionen zu beziehen und die diesen entsprechenden Sachgegebenheiten als Sachverhalte zu betrachten und offenzulegen. Damit hat der Abgabepflichtige seine Offenlegungspflicht erfüllt. Die Grenze ist die Vertretbarkeit des Interpretationsverständnisses von den anzuwendenden Rechtsvorschriften. ...

S. R 46Dem Abgabepflichtigen steht es, ohne daß strafrechtliche Folgen eintreten, frei, seine Rechtsansicht in den Abgabenerklärungen zu vertreten, nur muß er den Sachverhalt als solchen wahrheitsgemäß offenlegen. D...

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