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SWK 12, 20. April 1997, Seite R 43
Vorläufiger Bescheid
• Die Finanzbehörde kann
vorläufige Bescheide erlassen, wenn Ungewißheit des Umfangs der Steuerpflicht im Zusammenhang mit hohen Verlusten aus der Vermietung von Ferienwohnungen besteht - (§ 200 BAO), (Abweisung)
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